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§ 14a EnWG: Neue Vorschläge der Bundesnetzagentur

16.06.2023 – Die Bundesnetzagentur hat heute überarbeitete Regelungen für die Integration von steuerbaren Verbrauchseinrichtungen und Netzanschlüssen vorgestellt.

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In den neuen Vorschlägen sind die Stellungnahmen berücksichtigt, die verschiedene Stakeholder zum Eckpunktepapier vom 22.November 2022 eingereicht haben. „Wir wollen, dass jeder angeschlossen wird und gleichzeitig alle ein sicheres Netz haben“, fasst Klaus Müller, Präsident der Bundesnetzagentur die Zielsetzung der anstehenden Neuregelungen zum §14a EnWG zusammen.

Gleichzeitig macht Müller deutlich, dass diese Ziele nur zu erreichen seien, wenn Steuerung und Netzausbau zusammen gedacht werden: „Wir gehen davon aus, dass Eingriffe des Netzbetreibers die zwingende Ausnahme bleiben. Sie sind nur als ultima ratio zulässig und sollen nur so weit möglich sein, wie es technisch notwendig ist. Verbraucher werden das meist kaum bemerken, da ein Basisbezug an Strom gesichert wird. Wenn Engpässe auftreten, muss das Netz zügig ausgebaut werden. Darauf werden wir achten.“ Mit den vorgeschlagenen Anpassungen der Eigenkapitalverzinsung habe die Bundesnetzagentur hier ein gutes Signal gesetzt.

Demnach darf der Netzbetreiber den Anschluss von neuen privaten Ladeeinrichtungen für E-Autos oder Wärmepumpen zukünftig nicht mehr mit Verweis auf mögliche lokale Überlastung seines Netzes ablehnen oder verzögern. Im Gegenzug darf er, wenn eine akute Beschädigung oder Überlastung des Netzes droht, die Belastung des Netzes reduzieren, indem er den Strombezug steuerbarer Verbrauchseinrichtungen temporär „dimmt“.

Anhebung der Mindestbezugsleistung

Die garantierte Mindestbezugsleistung der steuerbaren Verbrauchseinrichtung im Falle einer netzorientierten Steuerung wurde dabei von ursprünglich 3,7 kW auf mindestens 4,2 kW angehoben. Damit könnten Wärmepumpen weiter betrieben und E-Autos in aller Regel in zwei Stunden für 50 Kilometer Strecke nachgeladen werden. Dieser Wert bezieht sich ausdrücklich auf den netzwirksamen Leistungsbezug, wie Klaus Müller erläutert: „In diesem technologieoffenen Ansatz kann die Leistung mehrerer Anlagen im Haushalt mit Hilfe von Energiemanagementsystemen verrechnet werden. Vom Netzbetreiber wird dann nicht mehr die einzelne Anlage gedimmt. Eine Wallbox darf also zum Beispiel im Falle einer Netzbetreibersteuerung mehr Strom beziehen, wenn dieser aus der eigenen Solaranlage bezogen wird. Lediglich der zulässige Strombezug aus dem Verteilernetz darf nicht überschritten werden.“

Umgekehrt sehen die neuen Regelungen Sanktionen vor für den Fall, dass der Betreiber einer steuerbaren Verbrauchseinrichtung einer Aufforderung den Leistungsbezug zu reduzieren nicht nachkommt oder seine Pflicht verletzt, dem Verteilernetzbetreiber zu melden, wenn er seine Verbrauchseinrichtung dauerhaft außer Betrieb nimmt.

Transparenz über Steuerungseingriffe

Wenn Maßnahmen zur Leistungsreduzierung durchgeführt werden und mit weiteren Maßnahmen zu rechnen ist, muss der Netzbetreiber dies in seiner Netzausbauplanung berücksichtigen und Engpässe im Netz zügig beheben.

Netzbetreiber sollen zudem Steuerungseingriffe in einem einheitlichen Format auf einer gemeinsamen Internetplattform detailliert ausweisen. So will man auch für eine breite Öffentlichkeit nachvollziehbar machen, wenn in einzelnen Netzbereichen Überlastungsprobleme auftreten und der Netzbetreiber sein Netz aufrüsten muss. Klaus Müller: „Ich würde mir natürlich wünschen, dass es auf dieser Plattform möglichst wenige Einträge gibt.“

Reduzierung des Entgelts

Im Gegenzug für die netzorientierte Steuerung, sollen die Betreiber der steuerbaren Verbrauchseinrichtungen von einem reduziertes Netzentgelt profitieren.  Angesichts der großen Unterschiede bei der Anschluss- und Verbrauchssituationen schlägt die Bundesnetzagentur verschiedene Modelle der Entgeltreduzierung vor, zwischen denen der Betreiber der steuerbaren Verbrauchseinrichtung wählen kann.

Eine Variante ist ein pauschaler Rabatt auf das Netzentgelt, wobei eine bundeseinheitliche Regelung zur Bestimmung des Rabatts durch den Netzbetreiber gelten soll. Der Abschlag kann je nach Netzgebiet zwischen 110 und 190 Euro im Jahr betragen. Damit reduziere sich das Netzentgelt für den jährlichen Verbrauch eines E-Autos (ca. 2.500 kWh) um 50 bis 95 Prozent.

Kombiniert werden soll der pauschale Rabatt durch ein zeitvariables Netzentgelt, das Verschiebungen des Verbrauchs in Zeiten hoher Einspeisung oder geringer Last belohntl. Nach dem Willen der Bundesnetzagentur sollen Netzbetreiber verpflichtet werden, den Anschlusskund:innen diese Option anzubieten. Die aktuellen Vorschläge sehen mehrere Zeitfenster mit drei Preisstufen der örtlich geltenden Netzentgelte vor. Die Zeitfenster und Preisstufen werden kalenderjährlich festgelegt und gelten dann für das gesamte Netzgebiet.

Nach Einschätzung von Klaus Müller dürfte diese Kombination aus pauschalem Rabatt auf das Netzentgelt und variablem Netzentgelt in Zukunft für die E-Mobilität sehr attraktiv sein.

Die zweite durch den Nutzer wählbare Variante beinhaltet eine prozentuale Reduzierung des Arbeitspreises um 60 Prozent zu erhalten. Technische Voraussetzung hierfür ist ein separater Zählpunkt für den Verbrauch der steuerbaren Verbrauchseinrichtung. Dieses Modell lässt sich mit der Umlagebefreiung für Wärmestrom kombinieren (KWK- und Offshore-Umlage, Umlagebefreiung nach EnFG) und dürfte sich in vielen Fällen besonders für Wärmepumpen eignen.

Zur Abrechnung der reduzieren Entgelte soll die bestehende Struktur Stromliefervertrages genutzt werden. Es soll kein neues Abrechnungsverhältnis zwischen Letztverbraucher und Netzbetreiber geschaffen werden. Die Bundesnetzagentur sieht aber eine Pflicht zum transparenten Ausweis der Netzentgeltreduzierung auf der Rechnung des Kunden vor.

Die Regelungen sollen ab 1. Januar 2024 gelten. Für Bestandsanlagen, für die eine Vereinbarung zur Steuerung durch den Netzbetreiber besteht, sind Übergangsregelungen vorgesehen. Bestandsanlagen ohne solche Vereinbarung sollen dauerhaft ausgenommen ausgenommen bleiben, gleiches gilt für Nachtspeicherheizungen.

Die Bundesnetzagentur hat die Regelungen zur  Integration von steuerbaren Verbrauchseinrichtungen und steuerbaren Netzanschlüssen nach § 14a Energiewirtschaftsgesetz Regelungen (Beschlusskammer 6 ) sowie zur  Reduzierung der Netzentgelte (Beschlusskammer 8) zur Konsultation veröffentlicht. Interessierte Parteien sind aufgerufen, ihre Stellungnahmen bis zum 27. Juli 2023 einzureichen. Die beiden Festlegungsverfahren sollen im 4. Quartal 2023 abgeschlossen werden. (pq)

www.bundesnetzagentur.de