Weitere Ergebnisse...

Generic selectors
Exact matches only
Search in title
Search in content
Post Type Selectors

GEIG-Novelle: Neue Vorgaben für Ladeinfrastruktur an Gebäuden

11.08.2026 –­­ Die Novelle des Gebäude-Elektromobilitätsinfrastruktur-Gesetzes ist nach Zustimmung von Bundestag und Bundesrat in Kraft getreten. Im Mittelpunkt stehen neue Pflichten zur Vorverkabelung, neue Erfüllungsoptionen bei öffentlichen Stellplätzen und gesenkte Schwellenwerte.

Das auf Elektromobilität spezialisierte Beratungsunternehmen M3E veröffentlicht passend zur Verkündung des Gesetzespakets im Bundesgesetzblatt eine aktualisierte und überarbeitete Version ihres Whitepapers. Darin wird ausführlich erläutert, welche Anforderungen von Bedeutung sind, und die daraus resultierenden und notwendigen Investitionen für Eigentümer, Projektentwickler und Immobilienunternehmer werden eingeordnet. Auch der neu geltende Rechtsstand wird dargelegt, ebenso die nationalen Vorgaben bis hin zu konkreten Einzelfragen aus Sicht der Unternehmen.

Bild: Ilja/stock.adobe.com

Niedrigere Schwellenwerte, neue Pflicht zur Vorverkabelung

Mit Inkrafttreten der Novelle sinken die Schwellenwerte für Stellplätze merklich: Bei neueren Wohngebäuden greifen nun die Vorgaben zum Aufbau von Ladeinfrastruktur für Elektrofahrzeuge bereits ab mehr als drei Stellplätzen, bei Nichtwohngebäuden ab mehr als fünf. Erstmalig wird die Vorverkabelung für mindestens die Hälfte der Stellplätze verpflichtend. Für Verwaltungs- und Bürogebäude sowie bereits bestehende Nichtwohngebäude gelten wiederum eigene, in Teilen deutlich strengere Anforderungen. Maßgeblicher Stichtag für den Bestand ist der 1. Januar 2027.

Neu im Gesetz: Erfüllung über die Ladeleistung

Eine weitere Neuerung im GEIG ist die Flexibilisierungsoption in Bezug auf Stellplätze. Sind die Stellplätze eines Nichtwohngebäudes öffentlich zugänglich, lassen sich die Pflichten alternativ über die insgesamt bereitgestellte Ladeleistung erfüllen. Statt einer festen Mindestanzahl von Ladepunkten kann die Pflicht alternativ über eine gesetzlich definierte Gesamtladeleistung erfüllt werden. Je nach Auslegung des Standorts können dann auch weniger, dafür aber leistungsstärkere Ladepunkte ausreichend sein – gerade für Gewerbe und Handel oft die wirtschaftlichere Option. Diese Variante ist an bestimmte Bedingungen geknüpft und ist daher nicht automatisch für jeden Stellplatz gültig.

Von der Pflicht zur Investitionsentscheidung

Neben der rechtlichen Einordnung des Themas findet sich im Whitepaper ein Leitfaden, welcher sich mit möglicherweise notwendigen Investitionen, einer Kostenaufstellung und einem Entscheidungspfad befasst. Laut Einschätzung von M3E lassen sich dadurch 30 bis 40 Prozent der Gesamtinvestitionen senken.

Förderung und Sanktionen im Blick

Nach Ansicht des Berliner Beratungsunternehmen bedeuten die neuen Pflichten nicht zwangsläufig hohe Investitionskosten, da Wohnungseigentümer diese nicht allein übernehmen müssen. Der Förderteil bündelt die relevanten Programme auf Bundes-, Landes- und Kommunalebene. Dazu zählt das Bundesprogramm „Laden im Mehrparteienhaus“, welches mit 500 Millionen Euro ausgestattet ist, sowie zinsgünstige KfW-Investitionskredite mit den jeweiligen Förderhöhen, Voraussetzungen und Fristen. (rp)

https://m3e.group