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Weitere Schritte für Energiewende im Gebäudesektor nötig

13.07.2022 – Nachdem das Osterpaket endgültig vom Parlament beschlossen wurde, erläutert der Mieterstromanbieter Einhundert Energie, was der Gesetzesbeschluss für Mieterstromprojekte und die Dekarbonisierung von Gebäuden bedeutet.

Am letzten Donnerstag verabschiedete der Bundestag die Neuerungen des Erneuerbaren-Energien-Gesetzes (EEG) 2023, am Freitag willigte der Bundesrat ein. 80 Prozent des deutschen Stroms sollen bis 2030 aus erneuerbaren Energien kommen, die installierte Solarstromleistung vervierfacht werden. Der führende Mieterstromdienstleister Einhundert Energie GmbH zieht Bilanz: Ein erster Schritt der neuen Bundesregierung für die Energiewende im Allgemeinen. Für die Energiewende im Gebäudesektor müssen noch große Schritte folgen.

Abschaffung der EEG-Umlage

Die EEG-Umlage war bereits am 1. Juli auf null gesetzt worden. Damit ist Mieterstrom komplett umlagenbefreit. Der Beschluss baue bürokratische Hemmnisse ab und mache das Modell wirtschaftlich attraktiver.

100 Kilowatt-Grenze fällt für Mieterstrom

Mit dem neuen Gesetz erhalten auch Mieterstromanlagen größer als 100 Kilowatt den Mieterstromzuschlag. Dies fördert nach Ansicht von Einhundert Energie insbesondere Quartierslösungen im Neubau, bei denen der Solarstrom zusätzlich für Wärme und Verkehr genutzt werden kann. Allerdings bringe diese Maßnahme keine Verbesserungen im Bestand, da Anlagen auf Bestandsgebäuden selten diese Grenze überschreiten. Was immer noch fehle, sei die Möglichkeit, Mieterstromanlagen über Netzanschlusspunkte hinweg im gesamten Quartier zu betreiben.

Mieterstrom Mehrfamilienhaus

Der Mieterstromanbieter Einhundert Energie installiert, finanziert und betreibt bundesweit PV-Anlagen in Kombination mit digitaler Zählertechnik für Strom, Wasser und Wärme. Foto: Einhundert Energie GmbH

Erleichterung der Netzanschlussprozesse für PV-Anlagen

Bürokratische Prozesse wie der Netzanschluss der PV-Anlage, die dem Kölner Unternehmen zufolge eine große Barriere in den Einstieg von Mieterstrom darstellen, werden durch das neue EEG vereinfacht: Bei PV-Anlagen bis 30 Kilowatt Peak muss der Verteilnetzbetreiber nicht mehr vor Ort und technisch involviert sein. Netzbetreiber haben die Pflicht, auf Netzanschlussanfragen innerhalb eines Monats mit einer Liste spezifischer Informationen sowie einem Zeitplan zu reagieren. Geschieht dies nicht, darf der Anlagenbetreiber eigenständig anschließen.

Auch die Digitalisierung für Gebäudeenergie komme mit dem neuen Gesetz ins Rollen: Netzanschlüsse können in Zukunft dank einheitlichem Webportal digital und effizient abgewickelt werden. Bis Anfang 2025 müssen Stromnetzbetreiber gemeinsam eine zentrale Netzbetreiber-Plattform für Anschlussbegehren anbieten, über die in ganz Deutschland PV-Anlagen und Smart Metering angemeldet werden. Laut Einhundert Energie sei dies ein wichtiger Schritt, auch wenn angesichts der Dringlichkeit durch die geplanten Ausbauzahlen bei der Solarenergie eine schnellere Umsetzung als 2025 notwendig wäre.

Keine Entlastung bei der Anlagenzusammenfassung

Aktuell werden bei der Zuordnung zu den entsprechenden Vergütungsmodellen und -höhen sowie bei den Anforderungen an die Fernsteuerbarkeit benachbarte PV-Anlagen zusammengefasst – unabhängig davon, ob sie an einzelnen Netzanschlüssen betrieben werden. „Für größere Anlagen erhält man eine wesentlich geringere Vergütung als für kleinere Anlagen. Die Anlagenkosten sind allerdings im Gegensatz dazu viel höher, da Anlagen technisch gar nicht zusammengefasst sind.“, erklärt Dr. Ernesto Garnier, CEO und Gründer von Einhundert Energie. Statt des Wegfalls der Anlagenzusammenfassung setzt man im EEG 2023 auf ein Modell, bei dem zwei PV-Anlagen auf dem Dach verbaut werden können: Eine Anlage zur Nutzung für den Eigenverbrauch und eine für Volleinspeisung. Dies soll eine erhöhte Einspeisevergütung der Volleinspeiseanlage bei gleichzeitigem Eigenverbrauch ermöglichen. Jedoch sei dieses Modell sowohl in technischer als auch in wirtschaftlicher Hinsicht völlig praxisfern, kritisiert Garnier: „Eine sinnvolle Änderung der Anlagenzusammenfassung sieht anders aus. Ein Wegfall wäre so einfach, stattdessen wurde weiter verkompliziert.

Erhöhung der Teileinspeisevergütung für Eigenverbrauchsmodelle

Aus dem Osterpaket im April ging hervor, dass die Einspeisevergütung erhöht werden sollte – allerdings ausschließlich für Volleinspeiseanlagen, nicht für Eigenverbrauchsmodelle wie Mieterstrom. „Eine einseitige Förderung von Volleinspeisemodellen hätte den Markt der solaren Gebäudeenergieversorgung stark gebremst”, erklärt Markus Reinhold, COO und Gründer der Einhundert Energie. „Insbesondere im Hinblick auf die notwendige Energieeffizienz im Immobiliensektor ist es enorm wichtig, intelligente, dezentrale Energiekonzepte nicht zu benachteiligen, sondern zu vereinfachen.” Die beschlossenen Neuerungen sehen zwar weiterhin unterschiedliche Vergütungshöhen von Eigenverbrauchs- und Volleinspeiseanlagen vor. Jedoch wurde, wie der Kölner Anbieter begrüßt, die Überschusseinspeisung bei Eigenverbrauchsanlagen leicht erhöht.

Potential für Verbesserung im Gesamtkonzept Mieterstrom

Insgesamt bewertet Einhundert die Gesetzesänderungen als überwiegend positiv und sieht eine klare Verbesserung zu den im Osterpaket erarbeiteten Punkten. „Für uns geht das in die richtige Richtung. Es setzt ein klares Mandat für die dezentrale und intelligente Energiewende”, freuen sich beide Gründer der Einhundert. Allerdings fehle nach wie vor ein Update des Gesamtkonzeptes: Die Solarstromversorgung von Gebäuden, gerade auch in Verbindung zum angestrebten Wärmepumpen-Hochlauf, müsse weniger über Fördersätze im EEG, sondern mehr über neu definierte Gebäudestandards im Gebäude-Energie-Gesetz (GEG) vorangetrieben werden. Es brauche zwingend eine Lösung, CO2-Einsparungen durch Photovoltaik auch im Bestand wirksam den Gebäuden zurechnen zu können. Bisher behandelt das Gesetz ausschließlich Neubauten und Sanierungen, und das auch nur teilweise. Eine entsprechende Neuerung des GEG stehe noch aus. (ds)

www.einhundert.de