01.02.2023 – Das Gesetz zur Erhöhung und Beschleunigung des Ausbaus von Windenergieanlagen an Land („Wind-an-Land-Gesetz”, kurz: WaLG) enthält laut Bundesverband Windenenergie wichtige Regelungen, darunter insbesondere das Windenergieflächenbedarfsgesetz und Änderungen im Baugesetzbuch.
Verbindliche Flächenziele für Windenergie
Das WaLG definiert verbindliche Flächenziele auf Bundesebene, welche alle Bundesländer zu erreichen haben. Zum Erreichen der Flächenziele werden den Ländern zwei Stichdaten gegeben: das Erreichen eines Zwischenziels von bundesweit insgesamt 1,4 Prozent bis Ende 2027 und das Ziel von insgesamt mindestens 2 Prozent bis Ende 2032.
Laut dem letzten Bericht des Bund-Länder-Kooperationsausschusses waren zum Stichtag am 31.12.2021 in Deutschland zwischen 0,81 und 0,91 Prozent der Fläche rechtswirksam ausgewiesen, wovon wiederum nur 0,5 Prozent tatsächlich nutzbar sind. Bis zum 2-Prozent Mindestziel des WaLG ist es also noch ein weiter Weg. In allen Flächenländern ist laut BWE mehr als genug Fläche verfügbar, wie der Verband mit einer Flächenpotenzialstudie belegt habe.
Daneben enthält das WaLG auch neue Regelungen im Baugesetzbuch. Diese bestimmen unter anderem die Weitergeltung der sogenannten außergebietlichen Ausschlusswirkung von Plänen bis Ende 2027. Eine Ausnahmeregelung hiervon gibt es für das Repowering. Auch Rechtsfolgen bei Zielverfehlung im Sinne eines Auflebens der Außenbereichsprivilegierung, insbesondere der Wegfall der Ausschlusswirkung, in dem jeweiligen Plangebiet werden geregelt.
BWE: Weitere gesetzliche Anpassungen nötig
Zum Inkrafttreten des Wind-an-Land-Gesetzes sagt BWE-Präsident Hermann Albers: „Das WaLG ist ein großer Schritt in Richtung beschleunigter Ausbau der Windenergie. Gemeinsam mit den Bestimmungen des EEG, der Novelle des Bundesnaturschutzgesetzes und der noch für dieses Frühjahr angekündigten Beschleunigungsnovelle für die Genehmigungsverfahren kann es entscheidend dazu beitragen, den Zubau bei der Windenergie an Land zu entfesseln. Nun liegt es an den Ländern, die Regelungen im Sinne größtmöglicher und schneller Flächenausweisung umzusetzen. Handlungsanweisungen und Leitfäden der Länder sollten die Umsetzung in den Behörden unterstützen. Gleichwohl sind gerade für die dringend notwendige kurzfristige Flächenmobilisierung Nachbesserungen und weitere Regelungen des Bundes erforderlich.“
Albers spricht sich für die Streichung des Zwischenziels und das Vorziehen des finalen Mindestziels. Gerade im Hinblick auf die weiterhin geltende und stark bremsende Ausschlusswirkung und der Unsicherheiten hinsichtlich „Sanktionsdauer” bei Zielverfehlung, bedürfe es gesetzlicher Anpassungen. Da Verhinderungsinstrumente wie die sogenannten „Veränderungssperren” und Zurückstellungen von Baugesuchen weiterhin eingesetzt würden, müsse auch hier nochmal nachgebessert werden. (ds)