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Urteil: Bruch von Preisgarantien durch ExtraEnergie rechtswidrig

Gericht Hammer Urteil

Foto: VBlock / pixabay.com

24.03.2203 – Das Oberlandesgericht (OLG) Düsseldorf hat in seinem Urteil (Az. I-20 U 318/22) Preiserhöhungen der ExtraEnergie GmbH von Ende Juli 2022 als rechtswidrig bewertet. Begründet wurde die Erhöhung trotz bestehender Preisgarantie seitens des Anbieters gegenüber Kund:innen mit dem Anstieg der eigenen Beschaffungskosten durch die hohen Preise auf den Großhandelsmärkten. Ein Recht zur einseitigen Preiserhöhung habe dem Anbieter unter den gegebenen Umständen aber nicht zugestanden, so die Bewertung durch das Gericht.

Verbraucher:innen können sich wehren

Auch wenn die gerichtliche Bewertung der Preiserhöhung als rechtswidrig keine Auswirkungen auf Einzelfälle hat, sollten Betroffene im Erhöhungsfall trotz Preisgarantie auf das Urteil des OLG Düsseldorf verweisen. Der Verbraucherzentrale Bundesverband e.V. (vzbv) prüft darüber hinaus aktuell, im Wege einer Musterklage verbindlich feststellen zu lassen, dass die Preiserhöhungen von ExtraEnergie unwirksam waren. Betroffene Verbraucher:innen können sich gegebenenfalls später einer entsprechenden Klage anschließen.

Verbraucherschutz gestärkt

Mit dem Urteil entschied das OLG Düsseldorf über die Berufung der ExtraEnergie GmbH gegen ein Urteil des Landgerichts (LG) Düsseldorf vom 23. November 2022 (Az. 12 O 247/22). Dieses hatte die Preiserhöhung ebenfalls als unzulässig bewertet und dem Anbieter unter anderem untersagt, entsprechende Preiserhöhungsschreiben zu versenden sowie den betroffenen Kund:innen die erhöhten Preise in Rechnung zu stellen. Obwohl das OLG Düsseldorf die Rechtsauffassung der Verbraucherzentrale teilt und ein Preisanpassungsrecht verneint, wurde die im Streit stehende einstweilige Verfügung durch das Gericht insoweit aufgehoben.

Hintergrund ist die Frage, in welchen Fällen Verbraucherverbände gegen Schreiben von Unternehmen, in denen ein Preiserhöhungsrecht behauptet wird, mit dem Instrument der Unterlassungsklage nach dem Gesetz gegen Unlauteren Wettbewerb (UWG) vorgehen können. Das OLG Düsseldorf verneint dies für den konkreten Fall. (ds)

www.verbraucherzentrale.nrw