01.06.2026 – Neue Regelungen zum sogenannten Energy Sharing sollen ab dem 1.Juni 2026 die Weitergabe lokal erzeugten Stroms erleichtern. Die konkrete Umsetzung jedoch ist für Interessent:innen, Versorger und Netzbetreiber komplex.
Mit § 42c EnWG erhalten Bürger:innen, Energiegenossenschaften und lokale Gemeinschaften einen rechtlichen Rahmen, um gemeinsam erzeugten Strom aus erneuerbaren Energien über das öffentliche Stromnetz zu teilen. Die Stromnetzbetreiber müssen dafür die technischen Voraussetzungen schaffen. Im Gegenzug entfällt für die Anlagenbetreiber die Einspeisevergütung.
Mit der Novelle werden bisherige Hürden für solche Modelle abgebaut, insbesondere werden die Erzeuger in Energiegemeinschaften von den bisherigen umfangreichen Lieferantenpflichten befreit. Grundsätzlich eine exzellente Idee – sowohl für die Besitzer:innen von PV- Anlagen, die den selbst erzeugten Strom nicht vollständig verbrauchen können, als auch für Haushalte ohne eigenes Dach, die lokal erzeugten Ökostrom nutzen möchten. Auch für Unternehmen bietet die neue Regelung unter gewissen Voraussetzungen die Möglichkeit, Strom, der an einem Standort erzeugt wird, mit Niederlassungen zu teilen. Wer jedoch eine Energiegemeinschaft ins Leben rufen will, stellt fest: Es ist kompliziert.
Teilen im gleichen Netzgebiet
Nach der aktuellen Rechtslage kann Strom nur geteilt werden, wenn sich Abgabe- und Abnahmestellen innerhalb des gleichen Netzgebiets (Bilanzierungsgebiets) befinden. Ab 2028 soll Energy Sharing auch in aneinander angrenzenden Gebieten in der gleichen Regelzone möglich sein.
Vertragliche Regelungen
Des weiteren müssen die Konditionen des Energy Sharings, insbesondere der Verteilungsschlüssel und eventuell entstehenden Kosten zwischen den Parteien vertraglich geregelt sein. Darüber hinaus benötigen die Community-Mitglieder Lieferverträge für den erforderlichen Reststrom – zu deutsch: einen Stromvertrag mit einem Versorger. Zudem müssen die Einspeiser und Abnehmer entsprechende Netznutzungsverträge vorweisen.
Messung und Abrechnung kompliziert
Um zu ermitteln, wieviel Strom jeweils aus der Community und aus dem Netz bezogen wurden, müssen Anlagenbetreiber und Letztverbraucher:innen ein intelligentes Messsystem besitzen – ein bekannter Engpass in Deutschland. Außerdem verweist das Institut für ökologische Wirtschaftsforschung (IÖW) darauf, dass die Bundesnetzagentur noch klarstellen muss, nach welchem Verfahren der Strom zugeordnet und abgerechnet werden kann. Ob und wie Energy Sharing sich für die Teilnehmenden rechnet, ist somit nach Einschätzung von Fachleuten noch nicht abschließend zu beurteilen. Zudem ist zu vermuten, dass die MSB- und Abrechnungssysteme der Versorger und Netzbetreiber noch nicht durchgängig auf Energy Sharing vorbereitet sind.
Sharing-Dienstleister
Interessant für Versorger und Stadtwerke ist die neue Rolle des Sharing-Dienstleisters, der sich im Auftrag des Sharing-Lieferanten um die Abwicklung und um die Einhaltung der verschiedenen energiewirtschaftlichen Anforderungen kümmern. Dieser kann auch die Reststrom-Lieferung übernehmen und damit deutliche Mehrwerte für Prosumerhaushalte schaffen. Mehrere Anbieter am Markt haben bereits entsprechende Lösungen für Stadtwerke und Versorger im Portfolio. (pq)




