21.11.2025 – Eine neue Studie der Stiftung Umweltenergierecht zeigt deutliche Unterschiede bei den finanziellen Beteiligungsmodellen der Bundesländer für Gemeinden und Einwohner am Ausbau erneuerbarer Energien.
Nach dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts von 2022 dürfen die Länder verpflichtende Beteiligungsregelungen einführen, sofern der Bund ihnen dafür den Spielraum lässt. Acht Länder haben davon Gebrauch gemacht: Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Saarland, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen. Die Spannweite der Modelle ist groß. Die Studie „Die Landesgesetze zur finanziellen Beteiligung von Gemeinden und Einwohnern beim Ausbau erneuerbarer Energien“ untersucht nicht nur den Rechtsrahmen, sondern auch, wer Anspruch auf Zahlungen hat und wie hoch diese ausfallen können.
Die Analyse kommt zu dem Schluss, dass die Wirkung solcher Regelungen schwer einzuschätzen ist, wenn sie sich im Ländervergleich stark unterscheiden. Fällt die Beteiligung in einem Bundesland niedriger aus oder erreicht nur einen kleinen Kreis, könne dies die gewünschte Akzeptanzsteigerung schwächen.
Risiko Standortnachteil
Für Betreiber kann die Vielfalt der Regelungen auch wirtschaftliche Folgen haben. Wenn finanzielle Vorgaben zu hoch ausfallen, können Anlagen in einzelnen Ländern unattraktiv werden. Laut Studie besteht damit das Risiko, dass die Ausbaugeschwindigkeit regional ausgebremst wird.
Offene Fragen im Strafrecht
Ein weiterer Punkt betrifft die strafrechtliche Bewertung von Vorteilsgewährungen. Das EEG stellt klar, dass freiwillige Zahlungen an Gemeinden nicht als Vorteilsannahme gelten. Landesrecht biete diesen Schutz allerdings nicht automatisch. Werden dort weitergehende Vorteile ermöglicht, kann dies im Einzelfall zu rechtlichen Unsicherheiten führen.
Bund soll Entwicklungen im Blick behalten
„Der Bund sollte tätig werden, wenn die Regelungen der Länder aufgrund ihrer Heterogenität und den mit ihnen verbundenen Belastungen der Betreiber den übergeordneten Zweck – die Steigerung des Ausbaus erneuerbarer Energien – nicht mehr erfüllen können“, erklärt Dr. Nils Wegner, Mitautor der Studie. Eingreifen könne er über die sogenannte Länderöffnungsklausel, die eine Angleichung der Regeln erlauben würde, etwa durch Vorgaben zur Höhe oder Ausgestaltung der Beteiligung. (pms)


