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INTERVIEW: Solarparks schneller bauen

13.10.2023 – Ein umfangreiches Paket an gesetzlichen Änderungen soll den Ausbau der Erneuerbaren vereinfachen und so beschleunigen. Eine davon ist das „Gesetz zur sofortigen Verbesserung der Rahmenbedingungen für die erneuerbaren Energien im Städtebaurecht“. Wir sprachen darüber mit Dennis Kümmel, Fachanwalt für Verwaltungsrecht und Experte für Umweltrecht und Erneuerbare Energien bei der Kanzlei FPS.

Herr Kümmel, welche Regelung in dem neuen Gesetz ist für die PV-Branche besonders interessant?

RA Dennis Kümmel, FPS. Foto: FPS mbB

Nun, eine wirklich interessante Neuerung, die den Ausbau von Freiflächenanlagen nachhaltig beschleunigen könnte, findet sich im neuen § 35 Abs. 1 Nr. 8 b). Demzufolge dürfen Solaranlagen neben Autobahnen und (mindestens) zweigleisigen Bahnstrecken seit Anfang dieses Jahres gebaut werden, ohne dass die Gemeinde zuvor einen Bebauungsplan aufstellen muss.

Was bedeutet das für die Besitzer:innen der entsprechenden Grundstücke?

In jedem Fall vereinfacht und beschleunigt sich dadurch das Genehmigungsverfahren. Das ist für Grundstückseigentümer interessant, die selbst eine PV-Freiflächenanlage errichten wollen oder die Anlage zu diesem Zweck verpachten möchten. Denn auch für Projektentwickler schafft das natürlich eine attraktive Ausgangslage.

Können Sie das näher erläutern?

Bisher war für die Errichtung eines Solarparks immer ein entsprechender Bebauungsplan der Gemeinde notwendig. Diesen zu erstellen, ist formal schon ein relativ aufwändiges Verfahren, und es erfordert eben auch den politischen Willen der Gemeinde, Flächen für Erneuerbare bereitzustellen. In der Praxis haben sich solche Prozesse teilweise über mehrere Jahre hingezogen. Nach dem neuen Gesetz ist das nicht mehr notwendig. Das heißt: Die Baugenehmigung für eine solche Anlage muss erteilt werden, wenn ein korrekter Bauantrag eingereicht wird – im Prinzip also dasselbe Verfahren wie bei einem Wohngebäude oder einer Scheune. Üblicherweise dauert die Genehmigung höchstens drei Monate.

Unterliegen die Solarparks auf diesen Flächen denn anderweitigen Beschränkungen, zum Beispiel hinsichtlich der Ausgestaltung, der Nutzungsweise oder der Leistung?

Prinzipiell nicht, es kann die gewünschte Erzeugungsleistung installiert werden und der Pächter oder Eigentümer darf die Module so wählen und ausrichten, wie er es für sinnvoll hält. Man kann die Flächen ausschließlich zur Stromerzeugung nutzen oder eine Agri-PV- Anlage errichten. Wird diese extensiv betrieben, lassen sich dadurch häufig auch naturschutzrechtliche Einwände entkräften, die es in Einzelfällen natürlich immer geben kann. Gerade im Umfeld von Gleisanlagen oder Autobahnen muss man natürlich schauen, ob eventuell Dritte, wie zum Beispiel die Deutsche Bahn, von den Baumaßnahmen betroffen sind und deren Anforderungen einbeziehen. Das ist aber eher ein planerisches Thema, welches üblicherweise abgeklärt wird, bevor der Bauantrag gestellt wird.

Wer hat die Nutzungsrechte an den Solarparks und dem erzeugten Strom?

Die hat prinzipiell der Eigentümer der Anlage, der ja nicht zwangsläufig der Grundstückseigentümer sein muss. In der Praxis sind da bekanntermaßen ganz unterschiedliche Vereinbarungen möglich. Je nach installierter Leistung besteht die Option oder auch die Pflicht zur Direktvermarktung, wobei man als Anlagenbetreiber von der Marktprämie profitieren kann. Wenn das unter den konkreten räumlichen Gegebenheiten sinnvoll und möglich ist, kann der Strom prinzipiell auch vor Ort genutzt werden. Ganz wichtig zu wis- sen: Die Kommune muss nicht an den Erträgen beteiligt werden.

Was meinen Sie? Wird die neue Rechtslage den Ausbau von Solarenergie in der Fläche beschleunigen?

Das kann ich mir durchaus vorstellen, tatsächlich hatten wir diesbezüglich schon einige Anfragen. Leider gibt es noch keine genauen Daten zu den Flächen, die von der Regelung betroffen sind und jetzt schneller erschlossen werden können, aber ich glaube schon, dass die neue Regelung sich positiv auswirken wird. (pq)

www.fps-law.de