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Nutzen statt abregeln 

18.04.2024 – Die Bundesnetzagentur hat Kriterien für zuschaltbare Lasten entwickelt, die durch zusätzlichen Stromverbrauch strombedingte Engpässe verringern zu könnten. Nun startet die Konsultation.  

Damit mehr Energie aus Erneuerbaren eingespeist werden kann, sollen Verbraucher mit zuschaltbaren Lasten künftig von geringeren Stromkosten profitieren. (Bild: peterschreiber.media/shutterstock.com)

Das gesetzlich geregelte Konzept „Nutzen statt Abregeln 2.0“ soll in sogenannten Entlastungsregionen einen Anreiz zur Aktivierung zusätzlichen Stromverbrauchs schaffen. Hierdurch soll die heute nötige Reduzierung der erneuerbaren Erzeugung wegen fehlenden Netzausbaus begrenzt und erneuerbarer Strom nutzbar gemacht werden. Das kann funktionieren, wenn eine zusätzliche Stromnachfrage besteht, die eine engpassentlastende Wirkung hat. Der zu diesem Zweck neu eingeführte § 13k EnWG sieht vor, dass die vier Übertragungsnetzbetreiber Strommengen an berechtigte Teilnehmer zu einem vergünstigten Preis zuteilen. Die Teilnehmenden erhalten vergünstigte Stromkosten für ihren Beitrag zur Engpassentlastung, der insgesamt die Engpassmanagementkosten für die Netznutzer nicht erhöht. 

Die Bundesnetzagentur legt Kriterien fest, wann von einem zusätzlichen Stromverbrauch auszugehen ist, der von den Netzbetreibern genutzt werden kann, um Erneuerbare-Energien-Anlagen trotz bestehender Netzengpässe weiter Strom produzieren zu lassen. Neben allgemeinen Voraussetzungen werden drei Segmente festgelegt, bei denen unter spezifischen Voraussetzungen mit hinreichender Gewissheit von einem zusätzlichen Stromverbrauch ausgegangen werden kann: 

  1. die Substitution fossiler Wärmeerzeugung durch elektrische Wärmeerzeugung 
  1. der Einsatz netzgekoppelter Speicher und 
  1. neu zu errichtende Elektrolyseure und Großwärmepumpen. 

Dem Ansatz, erneuerbare Energieerzeugungspotentiale möglichst weitgehend zu nutzen, solle hiermit zum Erfolg verholfen werden, heißt es seitens der Bundesnetzagentur. Das Instrument sei jedoch kein Ersatz für einen möglichst schnellen und bedarfsgerechten Netzausbau. Es dient vielmehr der Milderung der Folgen von vorübergehend noch bestehenden Netzengpässen. 

Die operative Durchführung der Maßnahmen obliegt zunächst den Übertragungsnetzbetreibern. Diese haben der Bundesnetzagentur ein entsprechendes Umsetzungskonzept für eine Erprobungsphase zur Prüfung vorgelegt. Ab dem 1. April 2025 gibt die gesetzliche Regelung auch Verteilnetzbetreibern Möglichkeiten zur Durchführung der Maßnahme. 

Stellungnahmen zur Konsultation können bis zum 6. Mai 2024 abgegeben werden. (pq) 

 

www.bundesnetzagentur.de